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FORENSISCHE PSYCHOLOGIE: SCHULDFÄHIGKEIT, PSYCHISCHE SCHÄDEN, EIGNUNG UND VIELES MEHR…

Unsere Praxis ist immer auf dem neuesten Stand dank unserer spezifischen Kompetenzen in forensischer Psychologie und Neuropsychologie und unserer ständigen Fortbildung in diesen Bereichen.
Wir bieten Beratung für rechtsmedizinische Zwecke, aber auch für Versicherungen, wie z.B. Schadensersatzforderungen für Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit einer Person (Unfälle und traumatische Erfahrungen, Trauer, ärztliche Kunstfehler, Mobbing, Stalking, sexueller Missbrauch…).
In Bezug auf eingeschränkte angeborene Handlungsfähigkeiten (Minderjährige, ältere Menschen, Entmündigte…) bietet unsere Praxis präzise, kurzfristig erstellte und hilfreiche Gutachten.
Diese sind für pensionistische Zwecke oder Anträge auf Pflegehilfe, aber auch zum Schutz des eigenen Vermögens, der Bewertung zur Eignung für den Erhalt von Führerscheinen, Waffenscheinen usw. geeignet.
Was das Strafrecht anbelangt, helfen wir Anwälten, Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie privaten Bürgern beim Erstellen von verschiedenen Gutachten über subjektive neuropsychologische und psychopathologische Eigenschaften eines Individuums (Schuldfähigkeit, soziale Gefahr…), welche für rechtliche Zwecke geeignet sind.

Im forensischen Bereich sind wir vor allem in folgenden Gebieten tätig:


ZIVILRECHT

  • Bewertung des biologischen Schadens psychischer Natur (Schaden durch: traumatische Erfahrungen, Trauer,  psychische Beeinträchtigung, Burn-out, Stalking, Mobbing, häusliche Gewalt oder Missbrauch usw.).
  • Neuropsychologische Bewertung der kognitiven Folgeschäden (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Konzentration, Sprache usw.) und des emotionalen Verhaltens im Fall von gesetzeswidrigem Verhalten aufgrund einer Beschädigung des zentralen Nervensystems.
  • Gegengutachten für Versicherungszwecke  über den biologischen Schaden psychischer Natur mit Einschätzung eventuell vorhandener Simulation.
  • Gutachten und Gegengutachten über den Besitz der vollen geistigen Fähigkeiten (Testamente, Schenkungen, Eheschließungen usw.) auch im Fall einer Eröffnung oder Abänderung eines Verfahrens zur teilweisen oder vollständigen Entmündigung mit Ernennung eines Vormunds.

STRAFRECHT

  • Bewertung der Fähigkeit, bewusst an Prozessen teilzunehmen, der Zurechnungsfähigkeit und der sozialen Gefahr eines Subjektes.
  • Bewertung der psychischen Konditionen eines Beschuldigten, Verdächtigten, Angeklagten, Verurteilten, und der relativen Vereinbarkeit mit den gerichtlichen Vorsorgemaßnahmen.
  • Bewertung bezüglich Täuschung eines Unzurechnungsfähigen.
  • Bewertung der Fähigkeit zur Zeugenaussage und klinischer Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Opfers rechtswidriger Handlungen.
  • Beistand bei der Anhörung eines Minderjährigen (Art. 362 ZPO und darauffolgende Änderungen).